Jährlicher Fristenlauf für Grenzgänger
Grenzgänger zwischen Österreich und der Schweiz oder Liechtenstein sind verpflichtet, jährlich eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Diese muss bis zum 1. Juli des Folgejahres erledigt werden, sofern Sie Ihre Erklärung über FinanzOnline einreichen. Sollten Sie noch keine Zugangsdaten für FinanzOnline besitzen, verkürzt sich die Frist auf den 1. April. Um Sie bei diesem Prozess bestmöglich zu unterstützen, empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig bei uns zu melden, sobald Ihnen der Jahreslohnausweis (auch bekannt als Jahreslohnzettel) vorliegt.
Sonderzahlungen und Boni
Sollte der Jahreslohnausweis keine Informationen zu Sonderzahlungen oder Bonifikationen enthalten, ist es unerlässlich, ein Kumulativjournal bei Ihrem Arbeitgeber anzufordern. Diese zusätzlichen Unterlagen gewährleisten, dass Ihre Veranlagung vollständig und korrekt durchgeführt werden kann. Damit vermeiden Sie mögliche Rückfragen oder Verzögerungen durch das Finanzamt und stellen sicher, dass alle relevanten Einkünfte berücksichtigt werden.
Ihre Vorteile
Als besonderen Service übernehmen wir die komplette Abwicklung der Arbeitnehmerveranlagung für unsere Kunden – selbstverständlich kostenlos. Unser Ziel ist es, Ihnen den Aufwand zu ersparen und dafür zu sorgen, dass Ihre steuerlichen Pflichten rechtzeitig und professionell erfüllt werden. Kontaktieren Sie uns daher rechtzeitig, um von unserem Angebot zu profitieren und mögliche Fristenstress zu vermeiden.